E-Rechnung

Der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg ist in der Lage, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) entgegenzunehmen und zu verarbeiten. Alles, was Sie für den elektronischen Rechnungsaustausch mit uns wissen müssen, ist in der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen im Land Brandenburg (BbgERechV) vom 19. September 2019 geregelt und in § 1 Abs. 1 BbgERechV beschrieben.

Wir bitten Sie, von den Möglichkeiten einer elektronischen Rechnungsstellung Gebrauch zu machen. Als Rechnungssteller profitieren Sie auch bereits vor der anstehenden Verpflichtung von den Vorteilen:

  • Effizientere Arbeitsabläufe, kürzere Durchlaufzeiten, schnellere Rechnungsbegleichung,
  • Schneller und einfacher Zugriff auf Rechnungsdaten,
  • Ermöglichung einer digitalen, revisionssicheren Archivierung,
  • Kostenersparnis für Papier, Druck und Porto.

Bei Fragen zur elektronischen Abrechnung Ihres bestehenden Auftrags mit dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg wenden Sie sich bitte an: finanzen@kvbbg.de

Übermittlung von E-Rechnungen

Der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg empfängt elektronische Rechnungen über die Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes (ZRE – auch zu finden unter der Bezeichnung OZG-RE). Die ZRE erreichen Sie unter xrechnung.bund.de. Weitere Informationen zur ZRE finden Sie nachstehend unter Anforderungen an das Rechnungsformat.

Darüber hinaus können sie uns elektronische Rechnungen auch direkt über e-rechnung@kvbbg.de zustellen.

 

Inhalte einer E-Rechnung

Eine elektronische Rechnung hat gemäß § 5 ERechV neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen (vgl. hierzu § 14 UStG) mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  • Leitweg-Identifikationsnummer - Die Leitweg-ID wird Ihnen bei der Auftragserteilung mitgeteilt,
  • Zahlungsbedingungen oder alternativ das Fälligkeitsdatum,
  • Bankverbindungsdaten des Zahlungsempfängers,
  • De-Mail- bzw. E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.

Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben gem. § 5 Abs. 1 ERechV mindestens folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:

  • die Lieferantennummer,
  • eine Bestellnummer,
  • ein Aktenzeichen, sofern vorhanden.

 

Angaben zu Rechnungsinhalten

Rechnungsbestandteil

Datenfeld Standard XRechnung

Angabe des [Behördenname] für Lieferanten

Leitweg-Identifikationsnummer (Leitweg-ID)

"Käuferreferenz"
(BT-10)

Es handelt sich um eine Pflichtangabe auf jeder Rechnung.

Bitte geben Sie diese Leitweg-ID auf allen elektronischen Rechnungen an:

12-121094483369118-97

Bestellnummer

"Bestellreferenz"
(BT-13)

Bitte entnehmen Sie die zu verwendende Bestellreferenz (Auftrags-Nr.) stets dem Auftragsdokument. Ohne Angabe dieser Bestellreferenz kann die E-Rechnung durch den KVBbg abgelehnt werden.

Lieferantennummer

"Lieferantennummer"
(BT-29)

Eine Lieferantennummer wird für die Rechnungsbearbeitung nicht benötigt.

 

Anforderungen an das Rechnungsformat
  • Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen an den Kommunalen Verband Brandenburg ist grundsätzlich der Standard XRechnung in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Zusätzlich kann jeder andere Standard (z. B. ZUGFeRD ab Version 2.1.1 im Profil XRECHNUNG) verwendet werden, wenn dieser den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN-16931), der ERechV und den Nutzungsbedingungen der Rechnungseingangsplattformen des Bundes entspricht.

  • Rechnungsformate, welche nicht den Anforderungen der europäischen Norm entsprechen, können nicht berücksichtigt werden.

  • Rechnungsbegründende Unterlagen bzw. Anlagen sind in den Rechnungsdatensatz einzubetten und dürfen nicht als Anhang einer E-Mail oder De-Mail versandt werden.

  • Die maximal zulässige Größe einer Rechnung ist abhängig vom gewählten Übertragungskanal (bspw. 10 MB bei E-Mailanhängen oder 11 MB bei Anhängen in der Weberfassung). Bitte beachten Sie hierbei die Nutzungsbedingungen der Plattform. Die maximale Anzahl der eingebetteten rechnungsbegründenden Dokumente ist auf 200 beschränkt.

    Zugelassene Dateitypen der eingebetteten Dokumente sind: "png", "pdf", "jpg", "jpeg", "xlsx", "ods" und "csv".

    Anlagen dürfen keine aktiven Inhalte (bspw. Makros) enthalten.

    Änderungen an diesen Beschränkungen werden über die Rechnungseingangsplattform bekannt gegeben.

    Unberührt von den vorstehenden Regelungen bleiben Rechnungsbelege mit Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften einer papiergebundenen Versandart bedürfen (Ausfuhrnachweise, Zolldokumente o. ä.).

    Weiterführende Informationen zum Standard XRechnung finden Sie bei der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT):

    https://www.xoev.de/xrechnung-16828

 

Anforderungen an die Rechnungsübermittlung
  1. Zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen ist die Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes (ZRE) zu nutzen, welche unter https://xrechnung.bund.de aufgerufen werden kann. Diese setzt eine vorherige Registrierung sowie eine Freischaltung der gewünschten Übertragungskanäle im Nutzerkonto voraus. Weitere Details sind den Nutzungsbedingungen der ZRE zu entnehmen.
  2. Zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen kann die E-Mailadresse e-rechnung@kvbbg.de genutzt werden.

Für Fragen bezüglich der Übermittlung elektronischer Rechnungen über die ZRE können Sie den zuständigen Support kontaktieren:

  • Support-Hotline: Erreichbarkeit von Montag bis Freitag, 8:00 bis 16:00 Uhr unter der Telefonnummer: +49 228 99681 - 10101
  • Support Postfach: Für schriftliche Anfragen können sich Nutzer der ZRE an sendersupport-xrechnung@bdr.de wenden

Weiterführende Informationen zur ZRE finden Sie in der Broschüre für Rechnungssteller sowie bald auch im FAQ Bereich zur E-Rechnung auf der Webseite des BMI (e-rechnung-bund.de).

 

Gesetzliche Grundlage

Der Geltungsbereich ist über die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (BbgERechV) vom 19. September 2019 eröffnet. § 1 Abs. 1 BbgERechV des Landes Brandenburg verpflichtet im Rahmen von öffentlichen Aufträgen die öffentliche Verwaltung zum Empfang von elektronischen Rechnungen.

Die BbgERechV legt in § 1 Abs. 2 fest, dass Auftraggebende im Sinne des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen, Aufträgen sowie zu Konzessionen sicherstellen, soweit für sie gemäß § 159 GWB eine Vergabekammer des Landes Brandenburg zuständig ist und soweit die Verordnung selbst keine Ausnahmen zulässt. Dabei ist zu beachten, dass der Empfang der elektronischen Rechnungen im Oberschwellenbereich für alle Auftraggebenden verpflichtend ist. Darunter – im sog. Unterschwellenbereich – besteht für alle außerhalb der Landesverwaltung stehenden öffentlichen Auftraggebenden zunächst keine Verpflichtung zum Empfang der elektronischen Rechnungen. Elektronische Rechnungen im Unterschwellenbereich müssen diese öffentlichen Auftraggebenden nach § 9 ERechV Bbg erst ab dem 1. Januar 2025 annehmen und verarbeiten. Die BbgERechV tritt gemäß § 10 zum 1. April 2020 in Kraft.

Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung