Anzeigepflichten

Für jeden Versorgungsberechtigten besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der Regelungsbehörde oder der Versorgungsbezüge zahlenden Kasse.

Versorgungsempfänger*innen sind verpflichtet, Änderungen in Ihren persönlichen und sonstigen Verhältnissen, die für die Feststellung und Zahlung der Bezüge maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen. Diese Verpflichtung wird durch die Abgabe einer Jahreserklärung nicht berührt.

Jährlich wird von der Versorgungskasse eine Jahreserklärung für die Versorgungsurheber, die Witwen und Witwer sowie die Waisen versandt. Die Abgabe der Jahreserklärung ist freiwillig.