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Die Beamtenversorgung stellt eine verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes geschützte eigenständige Altersversorgung für Beamt*innen und deren Hinterbliebene dar.
Versorgungsbezüge sind nach § 4 Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):
- das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag,
- die Hinterbliebenenversorgung,
- Bezüge bei Verschollenheit,
- die Unfallfürsorge,
- das Übergangsgeld,
- der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
- Familienzuschlag nach § 69 Abs. 2 BbgBeamtVG,
- Ausgleichsbetrag nach § 70 BbgBeamtVG,
- Leistungen nach den §§ 71 bis 73 BbgBeamtVG.
- Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
- Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze
- Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
- Eintritt in den Ruhestand von Beamt*innen auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit
- Eintritt in den Ruhestand von Beamt*innen bei Umbildung von Körperschaften
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, aus der sich der Ruhegehaltssatz ergibt, berechnet (§ 12 Abs. 3 BbgBeamtVG).
Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht und ggf. der Beitragspflicht zur Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse und zur Pflegeversicherung bei der gesetzlichen Pflegekasse.
Empfänger*innen von Versorgungsbezügen haben gemäß § 62 LBG Anspruch auf Beihilfe, nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), bei der Versorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg. Der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger*innen, die als solche beihilfeberechtigt sind, beträgt gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 BBhV 70 von Hundert. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Beihilfekasse.
Über den Dienstherrn kann ein formloser Antrag für eine fiktive Berechnung der Versorgungsbezüge gestellt werden. Dazu ist die Besoldungsgruppe, die Altersstufe, der Familienstand, die Lohnsteuerklasse, Kirchensteuer (ja/nein) mitzuteilen.
Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge ist Teil der Beamtenversorgung. Rechtsgrundlagen sind die §§ 44 bis 64 Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG).
Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist, dass die in der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Versorgungsanrechte (z. B. in der Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betrieblichen Altersversorgung) das Ergebnis einer partnerschaftlichen Lebensleistung sind, an denen im Falle einer Ehescheidung beide zu gleichen Teilen teilhaben sollen.
Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe im Falle einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist trifft das zuständige Familiengericht durch Urteil oder Beschluss.