Versorgungsempfänger

Versorgungsempfänger*innen sind Personen, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Hierzu zählen Beamt*innen, Soldat*innen und Richter*innen, die einen Anspruch auf ein Ruhegehalt haben.

Derzeit liegt ein Gesetzesentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung sowie zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften für das Jahr 2026 im Land Brandenburg vor.

Mit dem Gesetzesentwurf sollen die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen angepasst werden. Die vorgesehenen Anpassungen sollen rückwirkend zum 1. Januar 2026 wirksam werden.

Die Umsetzung der Anpassungen kann jedoch erst nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Derzeit lässt sich noch nicht abschätzen, wann das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein wird.

Ruhegehalt

Der Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen ergibt sich grundsätzlich aus dem Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG) oder sonstiger bundes- / landesrechtlicher Bestimmungen.

Für die Gewährung der Versorgungsbezüge gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (BbgBeamtVG) oder sonstiger bundes- / landesrechtlicher Beamtenversorgungsgesetze.

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Hinterbliebenenversorgung

Für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (BbgBeamtVG) oder sonstiger bundes- / landesrechtlicher Beamtenversorgungsgesetze.

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Anzeigepflichten

Versorgungsempfänger*innen sind verpflichtet, Änderungen in Ihren persönlichen und sonstigen Verhältnissen, die für die Feststellung und Zahlung der Bezüge maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen.

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Pauschale Beihilfe

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in einer privaten Krankenvollversicherung versicherte Versorgungsempfänger*innen können seit dem 1. Januar 2020 alternativ zur bisherigen individuellen Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, eine pauschale Beihilfe zu den Krankenversicherungsbeiträgen wählen.

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