Versorgungsempfänger

Versorgungsempfänger*innen sind Personen, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Hierzu zählen Beamt*innen, Soldat*innen und Richter*innen, die einen Anspruch auf ein Ruhegehalt haben.

Ruhegehalt

Der Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen ergibt sich grundsätzlich aus dem Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG) oder sonstiger bundes- / landesrechtlicher Bestimmungen.

Für die Gewährung der Versorgungsbezüge gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (BbgBeamtVG) oder sonstiger bundes- / landesrechtlicher Beamtenversorgungsgesetze.

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Hinterbliebenenversorgung

Für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (BbgBeamtVG) oder sonstiger bundes- / landesrechtlicher Beamtenversorgungsgesetze.

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Anzeigepflichten

Versorgungsempfänger*innen sind verpflichtet, Änderungen in Ihren persönlichen und sonstigen Verhältnissen, die für die Feststellung und Zahlung der Bezüge maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen.

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Pauschale Beihilfe

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in einer privaten Krankenvollversicherung versicherte Versorgungsempfänger*innen können seit dem 1. Januar 2020 alternativ zur bisherigen individuellen Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, eine pauschale Beihilfe zu den Krankenversicherungsbeiträgen wählen.

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