Ruhegehalt
Der Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen ergibt sich grundsätzlich aus dem Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG) oder sonstiger bundes- / landesrechtlicher Bestimmungen.
Für die Gewährung der Versorgungsbezüge gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (BbgBeamtVG) oder sonstiger bundes- / landesrechtlicher Beamtenversorgungsgesetze.
Hinterbliebenenversorgung
Für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (BbgBeamtVG) oder sonstiger bundes- / landesrechtlicher Beamtenversorgungsgesetze.
Anzeigepflichten
Versorgungsempfänger*innen sind verpflichtet, Änderungen in Ihren persönlichen und sonstigen Verhältnissen, die für die Feststellung und Zahlung der Bezüge maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen.
Pauschale Beihilfe
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in einer privaten Krankenvollversicherung versicherte Versorgungsempfänger*innen können seit dem 1. Januar 2020 alternativ zur bisherigen individuellen Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, eine pauschale Beihilfe zu den Krankenversicherungsbeiträgen wählen.