Arten der Hinterbliebenenversorgung
Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat stehen in voller Höhe zu.
Beim Tod von Beamt*innen mit Dienstbezügen, Beamt*innen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder Ruhestandsbeamt*innen erhalten die überlebenden Ehegatten oder nachrangig die Kinder Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Dienst- oder Anwärterbezüge bzw. des Ruhegehalts. Sind diese Anspruchsberechtigten nicht vorhanden, ist unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag, Verwandten oder sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, Sterbegeld zu zahlen.
Versterben Beamt*innen oder Ruhestandsbeamt*innen, erhält der überlebende Ehegatte Witwen- bzw. Witwergeld.
Die Höhe des Witwengeldes/ Witwergeldes beträgt 55 v. H. des Ruhegehaltes das die Verstorbenen erhalten haben oder hätten erhalten können, wenn sie am Todestag in den Ruhestand getreten wären.
Anspruchsberechtigte Hinterbliebene erhalten im Falle der Wiederverheiratung eine Abfindung in Höhe des 24-fachen des im Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zustehenden Witwen-/ Witwergeldes in einer Summe.
Die Kinder von Versorgungsurheber*innen erhalten Waisengeld, es sei denn, dass die Verstorbenen das Kind erst nach Eintritt in den Ruhestand angenommen haben und die Altersgrenze bereits erreicht wurde.
Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen grundsätzlich 12 v. H. und für Vollwaisen 20 v. H. des Ruhegehalts, das die Versorgungsurheber*innen erhalten haben oder hätten erhalten können, wenn sie am Todestag in den Ruhestand getreten wären.
Ein angemessener Unterhaltsbeitrag (bis zur Höhe des Witwen-/ Witwergeldes) ist anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zu gewähren, wenn die Ehe mit Versorgungsurheber*innen erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen wurde und diese bereits die Altersgrenze erreicht hatten. Dabei sind Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im angemessenem Umfang anzurechnen.
Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet bzw. wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.