Eheversorgungsausgleich

Im Falle einer Ehescheidung bestimmt das Familiengericht in der Regel über den Versorgungsausgleich. Unsere Kasse ist verpflichtet, dem Familiengericht Auskunft über die in der Ehezeit erworbenen Anrechte zu erteilen. Dies betrifft sowohl Anrechte aus der Betriebsrente als auch aus der freiwilligen Versicherung.

Der Eheversorgungsausgleich wurde zum 1. September 2009 grundlegend reformiert. Er sieht eine interne Teilung vor. Dies bedeutet, dass das in der Ehezeit erworbene Anrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems zwischen den Ehegatten geteilt wird.

Wird für die ausgleichsberechtigte Person, die nicht beim KVBbg-ZVK- pflichtversichert ist, ein Anrecht übertragen, erwirbt diese ein eigenes Anrecht auf Leistungen aus der ZVK-Betriebsrente. Gleichzeitig werden die Anrechte der ausgleichspflichtigen Person gekürzt.

Die ausgleichsberechtigte Person kann die Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen beantragen.