Dienstunfallfürsorge
Verletzen sich Beamt*innen im Dienst, ist dieser Unfall beim Dienstherrn umgehend zu melden, um die erforderlichen Maßnahmen schnellstmöglich treffen zu können.
Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge ist Teil der Beamtenversorgung. Rechtsgrundlagen sind die §§ 44 bis 64 BbgBeamtVG.
Der Dienstvorgesetzte der Beamt*innenn hat jeden Unfall sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt. Diese Entscheidung ist den Verletzten oder ihren Hinterbliebenen bekannt zu geben.
Vor der Entscheidung über die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall ist die Versorgungskasse zu hören. Die Anhörung erfolgt über die Anzeige des Dienstunfalles.
Liegt ein Dienstunfall vor, übernimmt die Versorgungskasse, auf Antrag, die notwendigen Kosten der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge (ausgenommen Ersatz von Sachschäden), die die Beamt*innen bei ihrem Dienstherrn geltend machen können.
Nähere Informationen zur Dienstunfallfürsorge erhalten Sie hier.