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Hierzu werden den Mitgliedern zum Ende des jeweiligen Jahres die endgültigen Diensteinkommensnachweisungen übersandt. Diese enthalten die Einzelaufstellung aller Beamt*innen eines Mitgliedes mit dem Diensteinkommen der Beamt*innen, mit welchem sie in die Umlage einfließen. Gemäß § 33 der Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg -Versorgungskasse- wird die Summe aller Diensteinkommen mit dem festgesetzten Umlagehebesatz von derzeit 45,65 v.H. multipliziert und ergibt die zu zahlende Umlage.
Jegliche Veränderungen die aktive Beamt*innen betreffen, müssen mit dem Vordruck Diensteinkommensnachweisung gemeldet werden. Zum Beispiel:
- Ernennung / Beförderung von Beamt*innen
- Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis anderer Art (Beamt*innen auf Probe -> Beamt*innen auf Lebenszeit)
- Teilzeitbeschäftigung oder Elternzeit
- Wehrdienstzeit
- Sonderurlaub ohne Dienstbezüge o. ä.
- Heirat, Scheidung, eingetragene Lebensgemeinschaften
- Nachweis über eine Schwerbehinderung
Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge ist Teil der Beamtenversorgung. Rechtsgrundlagen sind die §§ 44 bis 64 Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG).
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, haben Verletze innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Unfalles dem Dienstvorgesetzten zu melden. Nach § 25 der Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg -Versorgungskasse- hat das Mitglied von jedem Dienstunfall unverzüglich Anzeige, unter Verwendung des vom KVBbg herausgegebenen Vordrucks, zu erstatten. Handelt es sich um einen Wegeunfall ist der Dienstunfallanzeige der Vordruck - Zusatzfragen bei Wegeunfällen - beizufügen.
Die Versorgungskasse entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung wird den Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt gegeben.
Gemäß §§ 20, 21 der Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg -Versorgungskasse- ist es Aufgabe der Versorgungskasse für ihre Mitglieder die Festsetzung, Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen, und somit auch die Unfallfürsorge, zu übernehmen. Sie trägt die von ihren Mitgliedern zu gewährenden Versorgungsleistungen nach den geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften und nach Maßgabe der Satzung der Versorgungskasse des KVBbg. Nicht übernommen werden der Ersatz von Sachschäden bei Dienstunfällen (§ 21 Abs. 4 a der Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg -Versorgungskasse-)
Beamt*innen sowie sonstigen versicherungsfreien Beschäftigten, die ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus einem Beschäftigungsverhältnis bei einem Mitglied der Versorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg ausscheiden, sind nach § 8 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die geleistete Dienstzeit beim zuständigen Versicherungsträger nachzuversichern.
Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Zeiten für die keine Bezüge gezahlt wurden, können grundsätzlich nicht in die Nachversicherung einbezogen werden.
Sind die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten, werden die Nachversicherungsbeiträge am Folgetag fällig. Erfolgt die Zahlung der Beiträge nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit, also innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung, erhebt der zuständige Rentenversicherungsträger Säumniszuschläge.
Die auf Grund der Nachversicherung vom Mitglied zu entrichtenden Beiträge werden gemäß § 26 Abs. 1 der Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg -Versorgungskasse- von der Versorgungskasse insoweit übernommen, als sie auf Dienstzeiten bei dem jeweiligen Mitglied entfallen, der Beamte satzungsgemäß angemeldet war und die Dienstzeiten ohne das Ausscheiden als ruhegehaltfähig hätten berücksichtigt werden müssen. Die Zahlung erfolgt unmittelbar an den zuständigen Rentenversicherungsträger.
Die Beantragung der Nachversicherung sowie die Zusammenstellung der Dienstbezüge finden sie hier.
Ist der Nachversicherungsfall eingetreten, erteilt das jeweilige Mitglied der nachzuversichernden Person und dem Rentenversicherungsträger eine Bescheinigung (Nachversicherungsbescheinigung). Die Bescheinigung enthält den Nachversicherungszeitraum und die den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen. Aus den beitragspflichtigen Einnahmen ergibt sich der zu zahlende Beitrag an den Versicherungsträger.
Nach erfolgter Nachversicherung teilt der Rentenversicherungsträger der nachversicherten Person die im Rentenversicherungskonto gespeicherten Daten mit.
Eine Beitragszahlung zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie zur zusätzlichen Altersversorgung (z. B. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Zusatzversorgungskassen) ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist, dass die in der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Versorgungsanrechte (z. B. in der Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betrieblichen Altersversorgung) das Ergebnis einer partnerschaftlichen Lebensleistung sind, an denen im Falle einer Ehescheidung beide zu gleichen Teilen teilhaben sollen.
Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe im Falle einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist trifft das zuständige Familiengericht durch Urteil oder Beschluss.
Auf Antrag des Mitgliedes beantwortet die Versorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg das Auskunftsersuchen des Familiengerichts und teilt die Höhe der während der Ehezeit der Beamt*innen erworbenen Versorgungsanwartschaft bzw. Versorgungsanspruchs mit.