Pauschale Beihilfe

Seit dem 1. Januar 2020 haben freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in einer privaten Krankenvollversicherung versicherte Beihilfeberechtigte die Möglichkeit alternativ zur bisherigen individuellen Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, eine pauschale Beihilfe zu den Krankenversicherungsbeiträgen zu wählen. Wählen Beihilfeberechtigte die pauschale Beihilfe, erlischt ihr Anspruch auf individuelle Beihilfe.

Es handelt sich um eine freiwillige Entscheidung, die einen schriftlichen Antrag erfordert. Die aktiven Beihilfeberechtigten stellen den Antrag beim jeweiligen Dienstherrn, die Versorgungsempfänger*innen bei der Beamtenversorgung des KVBbg.

Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenvollversicherung, unabhängig davon, ob eine gesetzliche oder eine private Krankenvollversicherung besteht. Die Entscheidung, pauschale Beihilfe in Anspruch zu nehmen, wird von der beihilfeberechtigten Person für sich und die bei ihr berücksichtigungsfähigen Angehörigen unwiderruflich getroffen. Eine abweichende Wahl von individueller Beihilfe und pauschaler Beihilfe für einzelne Personen ist nicht möglich.

Beiträge zur sozialen oder gesetzlichen Pflegeversicherung sind von der pauschalen Beihilfe nicht umfasst, es wird wie bisher die individuelle Beihilfe im Pflegefall gewährt.

Die pauschale Beihilfe wird in Form eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt und monatlich mit den Dienstbezügen bzw. mit den Versorgungsbezügen ausgezahlt.

Weitere Informationen zur pauschalen Beihilfe erhalten Sie hier.


Informationspflicht des Dienstherrn

Sofern eine beihilfeberechtigte Person die pauschale Beihilfe wählt und Sie diese bewilligen, oder im Falle eines Wechsels von der individuellen zur pauschalen Beihilfe, ist das Team der Beihilfe unverzüglich zu informieren. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier. Eine Mitteilung im Rahmen der Abfrage der aktiven Beihilfeberechtigten ist hier in der Regel verspätet und kann zu einer unberechtigten Beihilfezahlung und somit zu einer Rückforderung führen.