Beiträge zur gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung
Die Renten aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der KVBbg ist verpflichtet, diese Beiträge an die Krankenkasse abzuführen.
Für die Krankenkassenbeiträge gilt der allgemeine Beitragssatz zuzüglich des krankenkassenabhängigen Zusatzbeitrags.
Auf die Höhe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung wirkt sich rückwirkend ab 01.07.2023 das verabschiedete Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) aus. Die neuen Beiträge gelten für alle Versicherten in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Bei der Pflegeversicherung galt bis 30.06.2023 ein einheitlicher Beitragssatz für Eltern von leiblichen Kindern, Adoptiv-, Pflege-, und Stiefkindern.
Ab 01.07.2023 hebt der Gesetzgeber den Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,05 % auf 3,4 % an. Der Beitragssatz für Kinderlose wird von 3,4 % auf 4,0 % erhöht. Für Eltern mit zwei oder mehr Kindern unter 25 Jahren wird der Beitragssatz reduziert. Nachfolgend eine Übersicht zu den Beitragssätzen:
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2022 – 30.06.2023 |
seit 01.07.2023 |
Krankenversicherung |
14,6 % zzgl. jeweiliger Zusatzbeitrag der Krankenkasse |
14,6 % zzgl. jeweiliger Zusatzbeitrag der Krankenkasse |
Pflegeversicherung ohne Elterneigenschaft |
3,4 |
4,0 |
Pflegeversicherung mit einem Kind (lebenslang) |
3,05 |
3,4 |
Pflegeversicherung mit zwei Kindern (unter 25) |
3,05 |
3,15 |
Pflegeversicherung mit drei Kindern (unter 25) |
3,05 |
2,9 |
Pflegeversicherung mit vier Kindern (unter 25) |
3,05 |
2,65 |
Pflegeversicherung mit fünf Kindern (unter 25) |
3,05 |
2,40 |
Damit die Beitragssätze berücksichtigt werden können, ist ein Nachweis der Elterneigenschaft erforderlich. Dazu teilen Sie uns bitte mit dem Vordruck „Nachweis der Elterneigenschaft“ alle Kinder mit, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben oder vollendet hätten. Den Vordruck finden Sie unter Zusatzversorgung-Rentner-Anträge/Formulare.
Die Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner werden durch einen Freibetrag bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Unterschreitet Ihre Betriebsrente die Freigrenze von 187,25 € (2024: 176,75 €), fallen keine Beiträge zur Krankenversicherung an. Überschreitet die Betriebsrente den Freibetrag, so fallen nur auf den darüber hinausgehenden Teil der Rente Krankenversicherungsbeiträge an.
Für den Pflegeversicherungsbeitrag gilt weiterhin die Freigrenze. Wenn Ihre Betriebsrente die Freigrenze von 187,25 € (2024: 176,75 €) überschreitet, müssen Beiträge zur Pflegeversicherung von der vollen Betriebsrente abgeführt werden. Unterschreitet Ihre Betriebsrente die Freigrenze, fallen keine Beiträge zur Pflegeversicherung an.
Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten finden weder Freibetrag noch Freigrenze Anwendung.
Sofern Sie freiwillig oder privat kranken- und pflegeversichert sind, führen Sie die Beiträge bitte selbst direkt an Ihre Kranken- und Pflegekasse ab.
Steuerpflichtige Leistungen
Betriebsrenten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Im Februar jeden Jahres erhalten alle Rentner*innen eine Mitteilung über die steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrer betrieblichen Altersversorgung für das abgelaufene Kalenderjahr.
Die wichtigsten Informationen zur Leistungsmitteilung für die Einkommenssteuer haben wir Ihnen zusammengestellt.