Beiträge zur gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung
Die Renten aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der KVBbg ist verpflichtet, diese Beiträge an die Krankenkasse abzuführen.
Im Jahr 2023 beträgt der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung 14,6 Prozent. Darüber hinaus kann Ihre Krankenkasse einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2023 3,05 Prozent. Wenn Sie kinderlos sind, fällt zusätzlich ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 Prozent an. Dieser Beitragszuschlag entfällt aber, wenn Sie vor dem 1. Januar 1940 geboren worden sind.
Die Zahl der Kinder muss bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung berücksichtigt werden (Bundesverfassungsgericht - 07.04.2022 - 1 BvL 3/18). Der Gesetzgeber muss bis zum 31.07.2023 eine Neuregelung treffen.
Falls Sie freiwillig oder privat kranken- und pflegeversichert sind, führen Sie die Beiträge bitte selber direkt an Ihre Kranken- und Pflegekasse ab.
Die Betriebsrentner*innen werden durch einen Freibetrag bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Durch den Freibetrag sind nur noch Beiträge zur Krankenversicherung oberhalb des Freibetrags auf die Betriebsrente fällig – im Jahr 2023 beträgt dieser 169,75 Euro monatlich. Für die Pflegeversicherung sieht das Gesetz weiterhin die bisherige Freigrenze vor.
Steuerpflichtige Leistungen
Betriebsrenten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Im Februar jeden Jahres erhalten alle Rentner*innen eine Mitteilung über die steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrer betrieblichen Altersversorgung für das abgelaufene Kalenderjahr.
Die wichtigsten Informationen zur Leistungsmitteilung für die Einkommenssteuer haben wir Ihnen zusammengestellt.