Pflichtmitgliedschaft
Zu unseren Pflichtmitgliedern gehören:
- Gemeinden,
- Landkreise,
- Verbandsgemeinden,
- Ämter,
- kommunale Zweckverbände,
- kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts und gemeinsame kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
- öffentlich-rechtliche Sparkassen
mit zusatzversorgungsberechtigten Personen.
Freiwillige Mitgliedschaft
Eine freiwillige Mitgliedschaft ist für folgende Organisationen möglich:
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht per Gesetz Pflichtmitglieder sind,
- kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen,
- Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- juristische Personen des Privatrechts, an denen Gemeinden und Gemeindeverbände überwiegend beteiligt sind und
- andere juristische Personen des Privatrechts, soweit sie kommunale Aufgaben erfüllen und ihr dauernder Bestand gesichert erscheint.