Finanzierung

Die für die Versorgungsaufwendungen, Verwaltungskosten und Rücklagen erforderlichen Mittel werden durch Erhebung einer Umlage von den Mitgliedern aufgebracht.

Die Umlage wird durch Anwendung des Umlagehebesatzes auf die Umlagebemessungsgrundlage des Mitgliedes jährlich berechnet. Die Erhebung der Umlage erfolgt in monatlichen Abschlägen.

Der Verwaltungsrat beschließt die Höhe des Umlagesatzes.

Gemäß dem Beschluss des Fachausschusses der Versorgungskasse vom 16. Juni 2020 zur Anhebung des Umlagehebesatzes für die Jahre 2021 bis 2024 steigt der Umlagehebesatz jedes Jahr um den gleichbleibenden Erhöhungssatz von 3,25 v. H., bis der erforderliche Umlagehebesatz von 55,40 v. H, der sogenannte „ewige Umlagehebesatz“, erreicht ist.

Die schrittweise Anhebung stellt sich wie folgt dar:

  • für das Jahr 2021 – erhöht um 3,25 v. H. – auf 45,65 v. H.
  • für das Jahr 2022 – erhöht um 3,25 v. H. – auf 48,90 v. H.
  • für das Jahr 2023 – erhöht um 3,25 v. H. – auf 52,15 v. H.
  • für das Jahr 2024 – erhöht um 3,25 v. H. – auf 55,40 v. H.

Im August 2020 wurden die Mitglieder über die Anhebung des Umlagehebesatzes mit dem Rundschreiben 01/2020 – Versorgungskasse – informiert.

Die Umlagebemessungsgrundlage ist die Summe aus den Jahreswerten der ungekürzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Endwert) der Stellen (Diensteinkommen), die mit Beamt*innen besetzt oder aus denen Versorgungsleistungen zu erbringen sind und der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamt*innen, die die für sie maßgebliche gesetzliche Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand noch nicht erreicht haben.

Der Versorgungskasse sind sämtliche Ernennungen und Beförderungen von Beamt*innen, Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis anderer Art (Beamt*innen auf Probe, Beamt*innen auf Lebenszeit), Freistellungen (Teilzeiten aus familiären Gründen, während der Elternzeit, Altersteilzeit und aus sonstigen Gründen), Beurlaubungen (Elternzeit, Beurlaubung aus familiären Gründen, Beurlaubung bei außergewöhnlichem Bewerberüberhang, Sonderurlaub ohne Dienstzeitanrechnung, Ruhen von Rechten und Pflichten, Ableistung Grundwehrdienst/Zivildienst und Beurlaubung öffentliche Belange), Änderungen des Familienstandes und der Grad der Schwerbehinderung unverzüglich anzuzeigen.

Die Meldung an die Beamtenversorgung erfolgt immer mit Hilfe des Vordruckes Diensteinkommensnachweisung und den ergänzenden Unterlagen.

Für Leistungen die im Wege der Erstattung erbracht werden, sind Verwaltungskosten im Rahmen einer Pauschale durch das Mitglied zu zahlen.