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Hier finden Sie ausgewählte Fragen und Antworten zu folgenden Themen:
- Pflichtversicherung
- Freiwillige Versicherung
- „Riester“-Förderung
- Bruttoentgeltumwandlung
Pflichtversicherung
Aus der Pflichtversicherung erhalten unsere Versicherten eine monatliche, lebenslange Betriebsrente als Altersrente, Erwerbsminderungsrente bzw. Hinterbliebenenversorgung. Die Höhe der Anwartschaft auf Betriebsrente richtet sich nach den im Leistungsfall erreichten Versorgungspunkten.
- Erhöhung der laufenden Renten um 1% pro Jahr – ohne Anrechnung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderer Betriebsrenten
- Gleicher Beitrag für Männer und Frauen
- Regelmäßige Information über den aktuellen Stand Ihrer Rente (Versicherungsnachweis)
- Soziale Komponenten bei der Betriebsrente, z.B. zusätzliche Versorgungspunkte während der Elternzeit, bei Invalidität
Die Betriebsrente errechnet sich aus Versorgungspunkten. Es wird Ihnen die Leistung zugesagt, die sich ergeben würde, wenn 4 % Ihres zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelts als Beitrag vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würden.
Zur Ermittlung der Versorgungspunkte wird ein Zwölftel Ihres zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zu einem Referenzentgelt (1.000 €) ins Verhältnis gesetzt. Zusätzlich wird auch Ihr Alter durch die Multiplikation mit dem entsprechenden Altersfaktor berücksichtigt.
Formel für die Ermittlung der Versorgungspunkte:
Entgelt / 1000 € x Altersfaktor = Versorgungspunkte
Die Altersfaktorentabelle finden Sie in der Satzung.
Die Versorgungsleistung ergibt sich aus der Multiplikation der Versorgungspunkte mit einem versicherungsmathematisch begründeten Messbetrag. Der Messbetrag beträgt 4 € und ist tarifvertraglich festgelegt.
Formel für die Ermittlung der Betriebsrente:
Versorgungspunkte x Messbetrag = Betriebsrente
Wir teilen Ihnen in Form eines Versicherungsnachweises jeweils im Folgejahr bzw. bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die aktuelle Höhe Ihrer zu erwartenden Rente mit.
Für Arbeitnehmer*innen mit Altersteilzeit-Vereinbarungen erfolgt die Berechnung der Betriebsrente aus den auf 90% hochgerechneten Entgelten.
Die Betriebsrente kann bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes stets fortgeführt werden. Bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst haben Sie weiterhin einen Anspruch auf Rente bis zum Eintritt eines Leistungsfalls (z.B. Beginn der Altersrente) und/oder auf Erstattung der eingezahlten Beiträge.
Freiwillige Versicherung
Sie ist günstig
Es entfallen die Kosten für Vertrieb, Abschlussprovisionen und Dividenden an Aktionäre.
Sie ist einfach
Die betriebliche Altersvorsorge wird über Ihren Arbeitgeber abgewickelt und für Sie entfällt die Suche nach einem Finanzdienstleister. Sie erhalten Ihre zusätzliche Altersversorgung aus einer Hand.
Sie ist sicher
Betriebsrenten- und Altersvermögensgesetz gewährleisten die rechtliche Sicherheit für die betriebliche Altersversorgung.
Sie bietet eine hohe Versorgungsqualität
Die betriebliche Altersversorgung sieht eine Alters-, Erwerbsminderungs- (Invalidität) und Hinterbliebenen-Absicherung vor.
Neben einer monatlichen, lebenslangen Altersrente können wahlweise auch das Risiko einer Erwerbsminderung und/oder eine Hinterbliebenenversorgung ohne Gesundheitsprüfung abgesichert werden.
Der Beitrag ist frei wähl- und jederzeit zum Folgemonat änderbar.
Die freiwillige Versicherung kann sinnvoll mit Förderung durch den Arbeitgeber (vermögenswirksame Leistungen) und/oder den Staat (steuerliche und/oder Zulagen- Förderung) kombiniert werden.
Die Höhe der Leistung bestimmt sich nach der Anzahl der Versorgungspunkte sowie durch eine mögliche Überschussverteilung in Form von Bonuspunkten. Zur Ermittlung der Versorgungspunkte werden die in einem Kalenderjahr gezahlten Beiträge durch einen Regelbeitrag von 1500,00 € geteilt und mit einem tabellarischen Altersfaktor multipliziert. Die Altersfaktorentabelle finden Sie in der Satzung. Die monatliche Rentenleistung errechnet sich dann durch die Multiplikation der Summe der bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkte und Bonuspunkte mit dem Messbetrag von 4 €.
Formel für die Ermittlung der Versorgungspunkte:
Freiwilliger Beitrag / 1.500 € x Altersfaktor = Versorgungspunkte
Formel für die Ermittlung der freiwilligen Versicherung:
(Versorgungspunkte + Bonuspunkte) x Messbetrag = mtl. Rentenleistung
Das Punktemodell bietet ein Produkt für die Nutzung einer staatlichen Förderung in Form von steuerlicher und/oder Zulagen- Förderung der Beiträge, Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge oder Steuervorteil in der Rentenbezugsphase.
Eine schon bestehende freiwillige Versicherung können Sie fortführen. Der Antrag dazu ist bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei uns zu stellen.
„Riester“-Förderung
Für förderfähige Beiträge können Sie Zulagen und eine steuerliche Förderung (Sonderausgabenabzug in der jährlichen Einkommensteuererklärung) beantragen.
Die staatliche Zulage
Sie erhalten eine Grundzulage und für jedes Kind, für das Sie Kindergeld beziehen, eine Kinderzulage. Abhängig von der Anzahl der Kinder können sich daher Zulagen in unterschiedlicher Höhe ergeben. Die staatliche Zulage erhöht Ihren Betriebsrentenanspruch.
Der Sonderausgabenabzug
Sie können Ihren Eigenbeitrag und die staatlichen Zulagen im Rahmen Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzamt prüft dann, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Zulagenförderung. Wenn das der Fall ist, ergibt sich daraus eine Steuererstattung, die Ihnen vom Finanzamt ausgezahlt wird.
Die Leistungen aus der freiwilligen Zusatzrente sind erst ab Rentenbeginn mit Ihrem dann individuellen Steuersatz zu versteuern. Dieser ist meist geringer als im Arbeitsleben.
Zulagen (jährlich/maximal)
2002-2003
- Grundzulage: 38 €
- Kinderzulage: 46 €
2004-2005
- Grundzulage: 76 €
- Kinderzulage: 92 €
2006-2007
- Grundzulage: 114 €
- Kinderzulage: 138 €
ab 2008
- Grundzulage: 175 € (erhöht von zunächst 154 €)
- Kinderzulage: 185 € (ab 2008 geborenes Kind = 300 €)
Steuerlich förderfähiger Maximalbeitrag: 2100 € je Jahr
Achtung: Für die resultierende Rente werden ab 2018 keine Beiträge an Kranken- und Pflegeversicherung mehr erhoben!
Jeder, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann die Förderung in Anspruch nehmen.
Hierzu zählen insbesondere:
- Arbeitnehmer*innen und Auszubildende
- Lohnersatzleistungsempfänger*innen (z.B. bei Krankengeld, Arbeitslosengeld oder -hilfe)
- Väter und Mütter, die Kindererziehungsleistungen erbringen (für jedes Kind maximal bis zu 3 Jahren)
- Geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
- erwerbsgeminderte Personen
Keinen Anspruch auf die Förderung haben:
- Personen, die in einer berufsständischen Versorgung versichert sind (z.B. Ärzte/ Ärztinnen und Apotheker*innen)
- Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind
- Rentner*innen
- Geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind
Sie zahlen die Beiträge an uns über Ihren Arbeitgeber aus Ihrem Nettoentgelt.
Wir helfen Ihnen bei Ihrem persönlichen Antrag auf Zulagenförderung. Hierzu übersenden wir Ihnen nach Ablauf eines Beitragsjahres – zu Beginn des Folgejahres – einen Antrag auf Zulage. Sie füllen den Zulagenantrag aus und senden ihn an uns zurück. Sie können der Zusatzversorgungskasse eine Vollmacht zur Zulagenbeantragung erteilen, so dass der jährliche Antrag in Papierform entfällt. Wir übermitteln die Angaben aus dem Zulagenantrag in elektronischer Form an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Diese errechnet die Zulagen und zahlt sie an uns aus. Wir schreiben Ihnen die Zulagen dann in Form von Versorgungspunkten gut.
Parallel dazu werden Ihre persönlichen Daten elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt, das dann Ihren Anspruch auf Steuererstattung ermittelt und in Ihrem Einkommensteuerbescheid berücksichtigt.
Achtung: Ab dem Beitragsjahr 2017 ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer auch für den Ehegatten des Anlegers ein Pflichtfeld.
Einmal im Jahr (im Frühjahr) erhalten Sie eine Bescheinigung über das vergangene Beitragsjahr. In der Bescheinigung gem. § 92 EStG werden die geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die im Vorjahr ausgezahlten oder zurückgeforderten Zulagen aufgelistet.
Wenn Sie die beantragten Zulagen nicht oder nicht in voller Höhe erhalten haben, können Sie einen Antrag auf Festsetzung bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellen. Nachdem Sie die Bescheinigung erhalten haben, ist der Festsetzungsantrag innerhalb einer Frist von einem Jahr zu stellen.
Die Formulare können Sie unter folgender Seite abrufen:
https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Service-und-Auskunft/Formulare/formulare_node.html
Bei Personen mit geringem Einkommen und kindergeldberechtigten Kindern kann es sein, dass die Zulagen bereits den Aufwendungen von 4 % entsprechen oder diese gar übersteigen. Dann muss nur ein bestimmter Sockelbetrag geleistet werden, um die volle Zulage zu bekommen.
Der Sockelbetrag beträgt 60 € je Jahr.
Wenn Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung Ihre geleisteten Altersvorsorgebeiträge gem. § 10a EStG geltend machen, führt das Finanzamt eine sog. Günstigerprüfung durch.
Das heißt, es wird eine zustehende Zulage als vorweggenommener Sonderausgabenabzug angerechnet.
Beispiel im Steuerbescheid:
Altersvorsorgebeiträge: 668,62 EUR
dazu Altersvorsorgezulage 93,86 EUR
Summe 763,00 EUR
davon abzugsfähig 763,00 EUR
Das Finanzamt berücksichtig für das zu versteuernde Einkommen die Zulage (hier: 93,86 EUR) unabhängig davon, ob Sie die Zulage tatsächlich beantragt und erhalten haben.
Daher empfehlen wir Ihnen die „Riesterförderung“ in Form der Zulage und des Sonderausgabenabzugs zu nutzen.
Die Frist für die Antragstellung beträgt 2 Jahre nach Ablauf des Beitragsjahres.
Bruttoentgeltumwandlung
Entgeltumwandlung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und deren Beschäftigte, zukünftig einen Teil der Bruttobezüge in eine wertgleiche Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Einzahlungen bis zu einer Obergrenze von 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) sind steuer- und sozialabgabenfrei für Arbeitgeber und Beschäftigte.
Beschäftigte im kommunalen öffentlichen Dienst haben einen gesetzlichen und tarifvertraglichen Anspruch darauf, dass ihnen der Arbeitgeber Zugang zur Entgeltumwandlung verschafft. Auch Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, die nicht auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben, sowie Arbeitnehmer*innen, die in einem berufsständischen Versorgungswerk (z. B. Ärzteversorgung) versichert sind, besitzen einen tarifvertraglichen Umwandlungsanspruch.
Beschäftigte von Arbeitgebern, die einem anderen Tarifvertrag unterliegen, haben nur dann einen Anspruch auf Entgeltumwandlung, wenn der jeweilige Tarifvertrag eine diesbezügliche Tariföffnungsklausel enthält.
Bei Arbeitgebern, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, oder für außertariflich beschäftigte Arbeitnehmer*innen ergibt sich der Anspruch auf Entgeltumwandlung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Nichttarifgebundene Arbeitnehmer*innen, die einem berufsständischen Versorgungswerk angehören, haben zwar keinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, können diese aber mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
Der besondere Reiz liegt darin, dass das für die Altersvorsorge aufgewendete Entgelt in der Regel steuerfrei ist und darüber hinaus sowohl Arbeitnehmer*innen als auch Arbeitgeber für diese Beiträge keine Anteile zur Sozialversicherung zu leisten haben.
Umwandelbar sind ausschließlich zukünftige Entgeltbestandteile. Nach dem Tarifvertrag sind alle Entgelte (also beispielsweise auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld) umwandelbar.
Laut Gesetz sind nur Beiträge aus dem ersten Arbeitsverhältnis steuerbefreit. Als erstes Arbeitsverhältnis gilt eine Beschäftigung, für die Lohnsteuer nicht nach der Steuerklasse VI erhoben wird.
Ja, es gibt einen jährlichen Mindestbeitrag. Er beträgt 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (siehe auch Grenzwerte)
Grundsätzlich können Entgelte in unbegrenzter Höhe in eine wertgleiche Versorgungsanwartschaft umgewandelt werden. Steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt ein Umwandlungsbetrag von höchstens 8% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung. Dabei ist der vom Arbeitgeber im Rahmen der Pflichtversicherung zu leistende Zusatzbeitrag einzuberechnen und vorrangig steuerfrei zu behandeln.
Der 4% der BBG übersteigende Betrag ist allerdings sozialversicherungspflichtig.
Ja, die Steuerfreiheit kann in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, unabhängig vom Beginn oder dem Ende der Beschäftigung.
Durch eine Entgeltumwandlung erfolgt keine Verringerung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
Durch die Entgeltumwandlung verringert sich das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Im Regelfall - bei allen Versicherten, deren Entgelt unter den Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung bzw. der Kranken- und Pflegeversicherung liegt - vermindern sich dadurch die tatsächlichen Zahlungen an die verschiedenen Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung. Beitragsbezogene Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern (z.B. Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen, Arbeitslosengeld der Bundesanstalt für Arbeit, Rentenansprüche der gesetzlichen Rentenversicherungsträger, etc.) werden dementsprechend reduziert. Im Regelfall werden aufgrund der besseren Renditeerwartung in der freiwilligen Zusatzversicherung die Verringerungen jedoch mehr als kompensiert.
Arbeitnehmer*innen, die ein Gehalt beziehen, das knapp über der Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung liegt, sollten die Folgen einer Entgeltumwandlung bedenken. Wenn durch die Entgeltumwandlung das Bruttoentgelt unter die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung absinkt, tritt sofort die Krankenversicherungspflicht wieder in Kraft. Die Versicherungspflicht beginnt bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem das Absinken absehbar ist; also auch für den Fall, in dem die Umwandlungsvereinbarung wesentlich früher abgeschlossen wird, als der Umwandlungsbetrag vom Gehalt abgezogen wird.
Beispiel: Die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung aus dem Weihnachtsgeld wird schon im Februar abgeschlossen; sie führt zur Versicherungspflicht ab Februar, auch wenn erst durch die Entgeltumwandlung im November die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung unterschritten wird.
Grundsätzlich ist die Entgeltumwandlung auch bei Altersteilzeit möglich. Durch die Entgeltumwandlung vermindert sich das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt und damit in aller Regel auch die Bemessungsgrundlage für die Aufstockungsleistungen. Ob aber auch tatsächlich Einbußen bei den Aufstockungsleistungen entstehen, kann nur an Hand der Umstände des Einzelfalles (z.B. Abhängigkeit von Steuerklasse) beurteilt werden. Auch ist die Rentabilität bei Abschluss einer freiwilligen Versicherung zu Altersteilzeitbeginn wegen der kurzen Laufzeit bis zum Rentenbeginn genau zu prüfen. Daher ist vor Vereinbarung einer Entgeltumwandlung in der Altersteilzeit immer eine eingehende Beratung in der Personalabteilung dringend anzuraten. Wird bei Eintritt in die Altersteilzeit eine Entgeltumwandlungsvereinbarung schon durchgeführt, so bestehen keine Bedenken diese fortzusetzen.
Grundlagen des Versicherungsverhältnisses sind die Satzung der Zusatzversorgungskasse des KVBbg und die Allgemeinen Versicherungsbedingen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die ZVK-Zusatzrente.
Bei der Entgeltumwandlung sind Arbeitgeber die Versicherungsnehmer des Versicherungsverhältnisses - die Beschäftigten sind die versicherten Personen und unmittelbar bezugsberechtigt. Beide Vertragsparteien schließen ergänzend zum bestehenden Arbeitsvertrag eine Gehaltsumwandlungsvereinbarung. Die Zusatzversorgung stellt allen Mitgliedern ein entsprechendes Muster kostenlos zur Verfügung.
Mit dem Eingang der Anmeldung bei der Zusatzversorgungskasse des KVBbg durch den Arbeitgeber kommt das Versicherungsverhältnis zustande. Im Regelfall erfolgt keine Gesundheitsprüfung.
Arbeitgeber und Beschäftigte erhalten nach der Anmeldung jeweils einen Versicherungsschein. Nach dem ersten Jahr des bestehenden Versicherungsverhältnisses erhält jeder Versicherte einmal jährlich eine Anwartschaftsmitteilung.
Die Zahlung der Beiträge kann sofort nach dem Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses beginnen. Die Überweisung erfolgt für alle Beiträge zur freiwilligen Versicherung als Einzelüberweisungen auf das Bankkonto der Zusatzversorgungskasse des KVBbg für die freiwillige Versicherung.
Buchungsschlüssel zur Überweisung freiwillige Versicherung (PDF, 12 KB)
Der Tarifvertrag sieht arbeitsvertraglich eine Mindestfrist von einem Jahr vor. Während dieser Zeit können Beschäftigte in begründeten Einzelfällen die mit ihrem Arbeitgeber bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarung ändern.
Unabhängig davon wird mit dem ersten eingezahlten Beitrag eine sofort unverfallbare Anwartschaft erworben, die im Leistungsfall zu einer Rentenleistung führt. Beenden Beschäftigte die Entgeltumwandlungsvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber und zahlen sie keine Beiträge auf anderem Wege ein, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei gestellt. Die erworbenen Anwartschaften auf Rentenleistungen bleiben erhalten. Versicherte (Beschäftigte) haben das Recht, die Zahlung jederzeit wieder aufzunehmen.
Arbeitgeber haben eine Verpflichtung zur Beitragszahlung nur, soweit Beschäftigte Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. Wenn das Arbeitsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht (z.B. bei Elternzeit oder bei Wegfall des Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall), können Beschäftigte den Beitrag selbst zahlen (in diesem Fall entfällt die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG) oder bei Wiederaufnahme des Entgeltbezugs im gleichen Kalenderjahr vom Arbeitgeber nachzahlen lassen.
Beschäftigte können die freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgungkasse des KVBbg auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis fortführen, wenn dies innerhalb von drei Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Zusatzversorgungskasse des KVBbg beantragt wird.
Wenn ein neues erstes Beschäftigungsverhältnis bei einem Mitglied eingegangen wird, das ebenfalls einen Gruppenversicherungsvertrag mit der Zusatzversorgungkasse des KVBbg abgeschlossen hat, kann der Versicherungsvertrag problemlos auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden.
Entsteht mit dem Arbeitgeberwechsel eine Pflichtversicherung bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, kann der Versicherte verlangen, dass seine Anwartschaft aus der freiwilligen Versicherung übertragen wird.
Werden Versicherte (Beschäftigte) bei einem Arbeitgeber tätig, der nicht Mitglied der Zusatzversorgungkasse des KVBbg ist, können sie die freiwillige Versicherung auch mit eigenen Beiträgen fortführen (Frist beachten!). Diese sind dann aus dem versteuerten Arbeitslohn zu zahlen. Sie erhalten einen neuen Versicherungsschein, in dem sie als Versicherungsnehmer*innen aufgeführt werden.
Beschäftigte haben auch die Möglichkeit, die Versicherung ohne weitere Beitragszahlung fortbestehen zu lassen und im Versicherungsfall Leistungen aus den bis dahin erworbenen Anwartschaften zu beantragen.
Service des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zur Steueridentifikationsnummer
Die Steueridentifikationsnummer ("Steuer-ID") ersetzt die für die Einkommensteuer verwendete Steuernummer und ist daher in der Regel auf dem letzten Einkommensteuerbescheid, der Lohnsteuerbescheinigung oder der Lohnsteuerkarte 2010 zu finden. Eine Abgabe der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ist derzeit auch ohne Steuer-ID möglich. Für die Übermittlung des Altersvorsorgebeitrages nach § 10a EStG durch den Anbieter ist die Steuer-ID allerdings unerlässlich.
Eine fehlende/unauffindbare Steuer-ID kann über das Eingabeformular des BZSt erneut angefordert werden. Die ID wird aus datenschutzrechtlichen Gründen dann ausschließlich per Brief mitgeteilt.
Das Service-Team des BZSt ist von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr unter der Rufnummer 0228/406-1240 erreichbar.
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