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Beihilfeberechtigt sind:
- Beamt*innen, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen,
- Versorgungsempfänger*innen, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
- frühere Beamt*innen während des Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz,
- frühere Beamt*innen auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgeld nach dem Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz.
Dies gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
Beantragen Sie Beihilfen bitte ausschließlich mit dem aktuellen Antrag. Dieser ist vollständig auszufüllen und von der beihilfeberechtigten Person selbst zu unterzeichnen.
Bei erstmaliger Antragstellung oder bei Änderungen in den beihilferelevanten Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen ist ein ausführlicher Beihilfeantrag zur verwenden. Sofern sich keine Änderungen in den persönlichen Verhältnissen ergeben haben, verwenden Sie bitte den Kurzantrag auf Zahlung einer Beihilfe oder die Beihilfe-App.
Ausführliche Informationen erhalten Sie hier.
Beihilfe wird als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) gewährt. Der Bemessungssatz beträgt grundsätzlich
- 50 Prozent für beihilfeberechtigte Personen selbst, mit keinem oder 1 Kind,
- 70 Prozent für beihilfeberechtigte Personen selbst, mit 2 oder mehr Kindern, soweit diese im Familienzuschlag berücksichtigt werden
- 70 Prozent für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen
- 70 Prozent für versorgungsberechtigte Personen (Versorgungsempfänger*innen)
- 70 Prozent für geehelichte/ verpartnerte Personen soweit diese berücksichtigungsfähig sind
- 80 Prozent für Kinder soweit diese im Familienzuschlag tatsächlich berücksichtigt werden (daraus resultiert in der Regel der Bezug von Kindergeld oder grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind),
- 80 Prozent für Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind.
Die geehelichte/verpartnerte Person der beihilfeberechtigten Person ist berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20.000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, ist die geehelichte/verpartnerte Person unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des vollständigen Steuerbescheides nachzuweisen.
Die geehelichten/ verpartnerten Personen sind berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe (Vorvorkalenderjahr) 20.000 € nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, ist die geehelichte/ verpartnerte Person unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen.
Für Beamt*innen auf Widerruf (Beamt*innenanwärter) und bei ihnen berücksichtigungsfähige Personen sind folgende zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:
-
- prothetische Leistungen,
- Inlays und Zahnkronen,
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
- implantologische Leistungen.
Diese Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die oder der Beihilfeberechtigte zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.
Beihilfe wird für berücksichtigungsfähige Kinder gewährt. Berücksichtigungsfähig sind die Kinder, für die die beihilfeberechtigte Person den Familienzuschlag nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz erhält.
Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, ohne dass sie im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt werden, sind sie dennoch weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.
Grundsätzlich nein. Berücksichtigungsfähig sind Kinder nur, wenn sie auch im Familienzuschlag berücksichtigt sind.
Befinden sich Kinder jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in einer privaten Krankenvollversicherung versicherte Beihilfeberechtigte können ab dem 1. Januar 2020 alternativ zur bisherigen individuellen Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, eine pauschale Beihilfe zu den Krankenversicherungsbeiträgen wählen. Es handelt sich um eine freiwillige Entscheidung, die einen schriftlichen Antrag erfordert. Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenvollversicherung, unabhängig davon, ob eine gesetzliche oder eine private Krankenvollversicherung besteht. Ergänzende individuelle Beihilfe wird neben der pauschalen Beihilfe nicht gewährt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird.
Die Aufwendungen sind durch Zweitschriften oder Kopien nachzuweisen. Ihre Belege werden elektronisch eingelesen und nach Ablauf einer bestimmten Frist vernichtet. Eine Rücksendung Ihrer Unterlagen erfolgt nicht.
Gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erfüllen, aber nicht nach § 108 des SGB V zugelassen sind, wie folgt beihilfefähig:
- bei Indikationen, die in Krankenhäusern nach § 108 des SGB V mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abgerechnet werden,
a) die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2 BBhV) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des KHEntgG für die Hauptabteilung ergibt, bei Anwendung des einheitlichen Bundesbasisfallwertes, der nach § 10 Absatz 9 des KHEntgG vereinbart ist,
b) für die ausgegliederten Pflegepersonalkosten nach § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zusätzlich für jeden Belegungstag die maßgebliche Bewertungsrelation aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des KHG multipliziert mit dem Betrag nach § 15 Abs. 2a Satz 1 des KHEntgG und
c) Zusatzentgelte, sofern sie in der Rechnung ausgewiesen sind, bis zu der im Zusatzentgeltkatalog nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des KHEntgG ausgewiesenen Höhe;
- bei Indikationen, die in Krankenhäusern nach § 108 des SGB V mit dem pauschalierendem Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) nach § 17d des KHG und psychosomatische Einrichtungen abgerechnet werden:
a) das errechnete Entgelt aus Anlage 1 a oder Anlage 2a des PEPP-Entgeltkataloges bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes in Höhe von 300 Euro und
b) sofern in der Rechnung Zusatzentgelte ausgewiesen sind bis zur Höhe nach Anlage 3 des PEPP-Entgeltkataloges und
c) sofern in der Rechnung ergänzende Tagesentgelte ausgewiesen sind bis zur Höhe nach Anlage 5 des PEPP-Entgeltkataloges.
Um eine Vorausberechnung erstellen zu können, reichen Sie bitte vorab von der Klinik eine Kostenaufstellung mit Diagnosen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD10) bzw. der Pepp-Einstufung und die Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) ein.
Der Eigenbehalt bei einer vollstationären Krankenhausleistung beträgt je Kalendertag 10 Euro, für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr.
Wahlleistungen sind nach § 62 Abs. 4 Beamtengesetz für das Land Brandenburg nicht beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für bei stationärer Krankenhausbehandlung erbrachte Wahlleistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen und nichtzugelassenen Krankenhäusern.
Berechenbare Leistungen der Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des KHEntgG und § 16 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung) bleiben davon unberührt. Satz 1 gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert. Entsprechendes gilt für berücksichtigungsfähige Angehörige von beihilfeberechtigten Personen (§ 62 Abs. 4 Beamtengesetz für das Land Brandenburg).
Auf dem Rezept des Arztes/ der Ärztin muss festgehalten sein: der Name, der verordnende Arzt/ die verordnende Ärztin und das Datum der Verschreibung. Zudem müssen auf jedem Rezept die Pharmazentralnummer (PZN), das Apothekenkennzeichen und das Abgabedatum angegeben sein.
Nach § 22 Bundesbeihilfeverordnung sind Aufwendungen für Arzneimittel, für die ein Festbetrag nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt ist, nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig. In medizinisch begründeten Einzelfällen können Aufwendungen für verordnete Arzneimittel über den Festbetrag hinaus als beihilfefähig anerkannt werden.
Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard gelten und mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet werden, sind beihilfefähig. Die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Hierfür ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
Lifestyle-Arzneimittel sind Medikamente, bei denen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind demzufolge insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.
Bei Aufwendungen für Zahnersatz sind die Material- und Laborkosten ab dem 01.01.2021 zu 60 % beihilfefähig.
Die beihilferechtliche Beurteilung von implantologischen Leistungen richtet sich nach § 15 Bundesbeihilfeverordnung. Bitte beachten Sie die Besonderheiten bei Beamt*innen auf Widerruf.
Grundsätzlich sind Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig.
Den Vordruck "Zahnärztliche Bescheinigung für Implantate" auf dem die implantologische Planung und Befundung zahnärztlich bestätigt werden kann, finden Sie hier.
Ja. Die Festsetzungsstelle muss den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplanes zustimmen.
Bei einem klassischen Zahnersatz mit Kronen, Brücken, Prothesen oder Implantaten ist ein Heil- und Kostenplan nicht zwingend vorzulegen. Aufgrund der oftmals hohen Kosten empfiehlt es sich dennoch vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan bei der Beihilfekasse einzureichen, um die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen prüfen zu lassen. Bitte beachten Sie die Besonderheiten bei Beamt*innen auf Widerruf.
Zur Beantragung genügt ein formloser Antrag mit der entsprechenden ärztlichen Bescheinigung. Zu beachten ist, dass die Beihilfefähigkeit der Maßnahme vor Beginn durch das Beihilfeteam anerkannt werden muss.
Bei einer ambulanten Heilkur handelt es sich um eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen. Im Gegensatz zur stationären Rehabilitationsmaßnahme kann eine Heilkur nur von aktiven Beihilfeberechtigten beantragt werden. Zur Beantragung genügt ein formloser Antrag mit der entsprechenden ärztlichen Bescheinigung. Zu beachten ist, dass die Beihilfefähigkeit der Maßnahme vor Beginn durch die das Beihilfeteam anerkannt werden muss.
Für die Beantragung ist grundsätzlich ein förmliches Antragsverfahren notwendig. Das Antragsformular finden Sie hier.
Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen beihilfefähig.
Die entstandenen Aufwendungen für Sehhilfen sind grundsätzlich bis zu bestimmten Höchstbeträgen nach der Anlage 11 Abschnitt 4 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV beihilfefähig.
Bei der erstmaligen Geltendmachung ist eine augenärztliche Verordnung vorzulegen. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil sich die Refraktion geändert hat, die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder sich die Kopfform geändert hat.
Gesetzliche Kürzungen u.a. bei Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel, Fahrten, Krankenhausaufenthalten, Rehabilitationsmaßnahmen…