Pauschale Beihilfe
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in einer privaten Krankenvollversicherung versicherte Versorgungsempfänger*innen, können seit dem 1. Januar 2020 alternativ zur bisherigen individuellen Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, eine pauschale Beihilfe zu den Krankenversicherungsbeiträgen wählen.
Der Landtag hat am 5. Juni 2019 das „Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe“ beschlossen, veröffentlicht im Gesetz– und Verordnungsblatt Teil I Nr. 19. Mit dem Gesetz wird das Beamtengesetz für das Land Brandenburg (LBG) vom 3. April 2009 ergänzt und eine neue Form der Beihilfe geschaffen.
Es handelt sich um eine freiwillige Entscheidung, die einen schriftlichen Antrag erfordert. Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenvollversicherung, unabhängig davon, ob eine gesetzliche oder eine private Krankenvollversicherung besteht.
Die Entscheidung, pauschale Beihilfe in Anspruch zu nehmen, wird von der beihilfeberechtigten Person für sich und die bei ihr berücksichtigungsfähigen Angehörigen unwiderruflich getroffen.
Eine abweichende Wahl von individueller Beihilfe und pauschaler Beihilfe für einzelne Personen ist nicht möglich.
Beiträge zur sozialen oder gesetzlichen Pflegeversicherung sind von der pauschalen Beihilfe nicht umfasst, es wird wie bisher die individuelle Beihilfe im Pflegefall gewährt.
Die pauschale Beihilfe wird in Form eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen auf Antrag gewährt und monatlich mit den Versorgungsbezügen ausgezahlt.
Nähere Informationen zur pauschalen Beihilfe erhalten Sie hier.