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Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht.
Soweit eine elektronische Datenübertragung der erforderlichen Daten mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich ist, ist der Anspruch durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. Die Zusatzversorgungskasse Brandenburg fordert die notwendigen Nachweise von den rentenberechtigten Personen an.
Die in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten, die bei Eintritt des Versicherungsfalles die Wartezeit nach § 32 Satzung KVBbg –ZVK-erfüllt haben, wird auf ihren schriftlichen Antrag von der Kasse eine Betriebsrente gezahlt.
Die Betriebsrente beginnt vorbehaltlich der Regelungen zur Nichtzahlung und Ruhen der Betriebsrente (§ 39 Satzung KVBbg –ZVK-) mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, ist § 43 Satzung KVBbg-ZVK- einschlägig. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall individuell beraten.
1. Erfüllung der Wartezeit
Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 61 Satz 1 Nummer 1 Satzung KVBbg –ZVK- erbracht wurden.
Bis zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversorgung als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit. Für die Erfüllungen der Wartezeit werden Versicherungszeiten bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 27 Satzung KVBbg –ZVK- im Rahmen von Überleitungsvereinbarungen zusammengerechnet.
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründenden Beschäftigungsverhältnis steht oder wenn der Versicherte infolge eines solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen.
Wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist, wird geprüft, ob ein Anspruch auf Rente nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) oder aus der Arbeitnehmereigenbeteiligung an Zusatzbeiträgen oder auf Altersvorsorgezulagen besteht.
2. Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Dabei ist es unerheblich, ob die teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente befristet oder unbefristet ist.
Im Hinterbliebenenfall wird eine Betriebsrente gezahlt, wenn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente bzw. Halb-oder Vollwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, ist § 43 Satzung KVBbg-ZVK- einschlägig. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall individuell beraten.
3. Rechtzeitige schriftliche Antragstellung
Die Kasse erbringt Leistungen nur auf schriftlichen Antrag. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die für die Prüfung des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind. Bitte beachten Sie, dass Rentenansprüche für Zeiträume, die mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegen, in dem der Antrag auf Betriebsrente bei der Zusatzversorgungskasse Brandenburg eingegangen ist, nicht mehr geltend gemacht werden können.
Wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, dann beantragen Sie Ihre Betriebsrente nach Erhalt des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung über die Gewährung einer Rentenleistung.
Sollten Sie vergessen haben, einen Antrag zu stellen, können Sie das nachholen.
Bitte beachten Sie, dass es eine Ausschlussfrist gibt.
Der Anspruch auf Betriebsrente aus der Pflichtversicherung für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Kasse eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden.
Beispiel:
Rentenbeginn der gesetzlichen Rentenversicherung 01.08.2018
Antragseingang bei der Zusatzversorgungskasse 14.05.2021
Zahlungsbeginn unter Anwendung der Ausschlussfrist 01.05.2019
Ausschluss der Zahlung vom 01.08.2018 bis 30.04.2019
Für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, ist § 43 Satzung KVBbg-ZVK- einschlägig. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall individuell beraten.
Die Betriebsrente aus der Pflichtversicherung errechnet sich aus Versorgungspunkten.
Hinweise zu Ihrer Betriebsrente aus der freiwilligen Versicherung finden Sie unter Häufige Fragen / Ich habe eine freiwillige Versicherung abgeschlossen. Was ist beim Rentenbezug zu beachten?.
Für Ihre Betriebsrente aus der Pflichtversicherung gilt:
Es wird Ihnen die Leistung zugesagt, die sich ergeben würde, wenn 4 % Ihres zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelts als Beitrag vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würden.
Zur Ermittlung der Versorgungspunkte wird ein Zwölftel Ihres zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zu einem Referenzentgelt (1.000 €) ins Verhältnis gesetzt. Zusätzlich wird auch Ihr Alter durch die Multiplikation mit dem entsprechenden Altersfaktor berücksichtigt.
Formel für die Ermittlung der Versorgungspunkte:
Entgelt / 1000 € x Altersfaktor = Versorgungspunkte
Die Altersfaktorentabelle finden Sie im § 34 Abs. 3 Satzung KVBbg-ZVK-.
Weiterhin können sich Versorgungspunkte aus Altersvorsorgezulagen, sozialen Komponenten und Bonuspunkten ergeben.
Die Versorgungsleistung ergibt sich aus der Multiplikation der Versorgungspunkte mit einem versicherungsmathematisch begründeten Messbetrag. Der Messbetrag beträgt 4 € und ist tarifvertraglich festgelegt.
Formel für die Ermittlung der Betriebsrente:
Versorgungspunkte x Messbetrag = Betriebsrente
Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich bei einer vollen Erwerbsminderung ergeben würde.
Die Betriebsrente mindert sich analog der Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch um insgesamt 10,8 %.
Eine Kürzung Ihrer Betriebsrente kann sich durch einen durchgeführten Eheversorgungsausgleich oder die Anwendung von Ruhensvorschriften ergeben.
Bei bestehender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung werden grundsätzlich Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung an Ihre Krankenkasse abgeführt.
Sie erhalten während Ihrer Pflichtversicherung einmal jährlich eine Anwartschaftsmitteilung, in der der Versorgungspunktestand sowie die erreichte Anwartschaftshöhe mitgeteilt wird.
Die Gewährung von Versorgungspunkten aus sozialen Komponenten gehört zu den Vorteilen Ihrer betrieblichen Altersversorgung bei unserer Zusatzversorgungskasse.
Versorgungspunkte aus sozialen Komponenten werden während der Mutterschutzzeit und Elternzeit sowie bei Eintritt des Versicherungsfalles wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres berechnet, wenn eine Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles bestand.
Für diese Versorgungspunkte werden keine Zahlungen des Arbeitgebers oder der Beschäftigten fällig.
Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz ruht, werden die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst oder entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen gezahlt worden wäre.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden; es werden jedoch höchstens je Kind 36 Kalendermonate berücksichtigt.
Diese Zeiten werden als Umlagemonate für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt.
Für Erwerbsminderungsrentner/innen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert waren, werden für jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate (Zurechnungszeit) so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis von durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles zum Referenzentgelt entspricht.
Hier gelten die Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung.
Wie auch bei Ihrer Anwartschaft aus der Pflichtversicherung besteht Ihr Anspruch auf Betriebsrente aus der freiwilligen Versicherung grundsätzlich ab Rentenbeginn in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Es ist ein schriftlicher Antrag mit den geforderten Unterlagen fristgerecht einzureichen.
Die Rentenfestsetzung erfolgt zusammen mit vorhandenen Rentenanwartschaften aus der Pflichtversicherung. Sie erhalten über beide laufenden Rentenbezüge eine gemeinsame Rentenmitteilung.
Wenn Sie eine Kapitalauszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase wünschen, dann lassen Sie sich bitte 6-12 Monate vor Rentenbeginn von unserem Serviceteam beraten. Unsere Kontaktdaten für eine persönliche Beratung finden Sie hier.
Für einen Rentenanspruch aus der freiwilligen Versicherung ist die Erfüllung einer Wartezeit nicht erforderlich.
Für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, ist Teil C Punkt 1 Absatz 5 der AVBs einschlägig. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall individuell beraten.
Die Höhe der Betriebsrente berechnet sich aus den bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkten x 4,00 € Messbetrag.
Sie erhalten in Ihrer Anwartschaftsmitteilung eine Mitteilung über die erreichten Versorgungspunkte sowie die erreichte Anwartschaftshöhe aus der freiwilligen Versicherung.
Die garantierte Rentenhöhe ist im Teil D Punkt 6 der AVBs geregelt.
Die Betriebsrente mindert sich analog der Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch um insgesamt 10,8 %.
Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich bei einer vollen Erwerbsminderung ergeben würde.
Die Berechnung einer Hinterbliebenenrente ist im Teil D Punkt 3 Absatz 5 und 6 der AVBs geregelt.
Wenn Sie das Risiko Erwerbsminderung ganz oder zeitweise ausgeschlossen haben, werden die daraus ermittelten Rententeile bei der Berechnung einer Betriebsrente aufgrund einer Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen.
Wenn Sie das Risiko Hinterbliebenenversorgung ganz oder zeitweise ausgeschlossen haben, werden die daraus ermittelten Rententeile bei der Berechnung einer Hinterbliebenenrente ausgeschlossen.
Ansprüche aus der freiwilligen Versicherung können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahren schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Ihre Betriebsrente aus der freiwilligen Versicherung kann nur abgefunden werden, wenn die Höhe des Bruttobetrages aus der freiwilligen Versicherung und aus der Pflichtversicherung den Grenzbetrag nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes unterschreitet. Der Grenzbetrag im Jahr 2025 beträgt 37,45 €.
Ihre Betriebsrente aus der freiwilligen Versicherung wird monatlich im Voraus auf ein Girokonto innerhalb eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums überwiesen.
Ihre Betriebsrente aus der freiwilligen Versicherung wird jährlich zum 01. Juli um 1,00 % des Bruttobetrages erhöht, ohne dass hierüber eine gesonderte Mitteilung erfolgt.
Ihre Betriebsrente aus der freiwilligen Versicherung ruht im Gegensatz zu Ihrer Rentenleistung aus der Pflichtversicherung nicht, wenn eine Anrechnung von Krankengeld nach Rentenbeginn erfolgt.
Welche Änderungen Sie der Zusatzversorgungskasse unverzüglich anzuzeigen haben, finden Sie unter Häufige Fragen / Welche Änderungsmitteilungen benötigt die Zusatzversorgungskasse nach Rentenbeginn von Ihnen schnellstmöglich?
Ihre Betriebsrente aus der freiwilligen Versicherung wird neu berechnet, wenn
- ein neuer Versicherungsfall eintritt und weitere Versorgungspunkte nach dem vorhergehenden Rentenbeginn in der freiwilligen Versicherung vorhanden sind
- eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters umgewandelt wird
- eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung umgewandelt wird
- eine kleine Witwen-/Witwerrente in eine große Witwen-/Witwerrente umgewandelt wird oder umgekehrt
- eine staatliche Förderleistung zurückgefordert und nicht als Einmalzahlung ausgeglichen wird.
Der Rentenanspruch aus der freiwilligen Versicherung erlischt mit Ablauf des Monats
-in dem der/die Rentenberechtigte verstorben ist
-für den letztmalig eine Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde.
Grundsätzlich werden Betriebsrenten bei Gewährung einer Altersrente oder Witwer-oder Witwenrente nur abgefunden, wenn es sich um eine sogenannte Kleinstbetragsrente handelt.
Waisenrenten und unbefristete Erwerbsminderungsrenten, die unter dem Grenzbetrag liegen, werden ausschließlich auf Antrag des Rentenberechtigten abgefunden.
Der Grenzbetrag errechnet sich nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes und beträgt im Jahr 2025 37,45 €.
Wenn Ihre monatliche Betriebsrente über dem im Kalenderjahr geltenden Grenzbetrag liegt, ist eine Auszahlung als Einmalbetrag nicht möglich.
Die lebenslange monatliche Rentenzahlung soll Ihnen zusätzlich zu Ihrer Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Alterssicherung bieten.
Wenn Ihre monatliche Betriebsrente unter dem im Kalenderjahr geltenden Grenzbetrag liegt, wird Ihre Betriebsrente gemäß den satzungsrechtlichen Vorgaben mit einem Einmalbetrag von Amts wegen abgefunden.
Die Abfindungsregelungen finden Sie im § 41 Satzung KVBbg-ZVK-.
Wenn Sie einen Antrag auf Betriebsrente gestellt haben, erhalten Sie in der Regel nach 5 – 10 Werktagen eine Eingangsbestätigung. (bei hohem Antragsaufkommen kann sich diese Zeit verlängern)
Sollten Unterlagen fehlen, werden wir Sie gesondert anschreiben.
Da die Antragsbearbeitung 3 Monate in Anspruch nehmen kann, bitten wir von Rückfragen zum Bearbeitungstand innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Eingangsbestätigung abzusehen.
Grundsätzlich werden Ihre Anträge innerhalb von drei Monaten nach Eingang bearbeitet und Ihnen wird eine Rentenmitteilung über die Rentenfestsetzung zugesandt.
Zu längeren Bearbeitungszeiten kann es kommen, wenn
- der Antrag unvollständig ist
- auf die Abmeldung zur Pflichtversicherung Ihres Arbeitgebers gewartet wird
- Sie den Rentenantrag auf Betriebsrente sehr früh gestellt haben und der Rentenbeginn in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zukunft liegt
Für einen vollständigen Antrag nutzen Sie bitte unsere Checkliste, die Sie hier finden.
Bestimmte Änderungen haben Einfluss auf Ihre Rentenleistung und erfordern daher eine unverzügliche Mitteilung:
- Änderung der Anschrift und der Bankverbindung
- Beendigung der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Bezug einer Teilrente
- Änderung der Höhe aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienst
- Bezug von Krankengeld
- Änderung der Rentenart in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Tod des Rentenempfängers
- bei einer Hinterbliebenenrente für Witwen/Witwer eine erneute Eheschließung oder eine Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie Änderungen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Anrechnung von Einkommen
- bei einer Hinterbliebenenrente für volljährige Waisen eine Beendigung oder Unterbrechung der Schul-oder Berufsausbildung
Bei Änderungen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten wir grundsätzlich die erforderlichen Daten elektronisch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit eine elektronische Datenübertragung der erforderlichen Daten nicht möglich ist, fordern wir die erforderlichen Nachweise von den rentenberechtigten Personen an.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Anzeigenpflichten gem. § 48 Satzung KVBbg – ZVK – einzuhalten sind.
Kommt der Rentenberechtigte seinen Mitteilungs-, Auskunfts- oder Nachweispflichten sowie der Pflicht zur Abtretung von Ersatzansprüchen oder seiner Verpflichtung, die Überleitung der Versicherung auf die Kasse zu beantragen, nicht nach, kann die Kasse die Rente zurückbehalten.
Bei einer Verletzung von Anzeigepflichten kann sich der Rentenberechtigte nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
Wenn keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird zudem:
- Änderung oder erstmaliger Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld und Verletztengeld
Ihre Betriebsrente wird jährlich zum 01. Juli um 1,00 % des Bruttobetrages erhöht, ohne dass hierüber eine gesonderte Mitteilung erfolgt.
Die Festsetzung Ihrer Betriebsrente kann auch berichtigt werden, wenn sich die Versorgungspunkte erhöhen.
Gründe für eine Berichtigung können Entgeltänderungen Ihres Arbeitgebers, Berichtigungen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen, Änderungen von Ruhensvorschriften oder Änderungsmeldungen Ihrer Krankenkasse sein.
Nach einer durchgeführten Berichtigung erhalten Sie eine Rentenmitteilung.
Ihre Betriebsrente kann sich ebenfalls erhöhen, wenn eine Neuberechnung durchgeführt wird.
Gründe für eine Neuberechnung können der Eintritt eines neuen Versicherungsfalles, die Gewährung einer vollen anstatt teilweisen Erwerbsminderungsrente, die Gewährung einer Altersrente anstatt teilweisen Erwerbsminderungsrente oder die Übertragung von Versorgungspunkten nach einem Eheversorgungsausgleich sein.
Nach einer durchgeführten Neuberechnung erhalten Sie eine Rentenmitteilung.
Ihre Betriebsrente kann sich nach der Festsetzung auch mindern.
Mögliche Gründe hierfür können sein:
- Verringerung der Höhe der Versorgungspunkte aufgrund Entgeltberichtigungen
- Berichtigungen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen
- Änderungen von Ruhensvorschriften
- Änderungsmeldungen Ihrer Krankenkasse
- Gewährung einer teilweisen anstatt vollen Erwerbsminderungsrente
- Änderungen aufgrund der Einkommensüberprüfung zum 01. Juli
- Kürzung aufgrund eines durchgeführten Eheversorgungsausgleichs
Hierüber erhalten Sie eine Rentenmitteilung, in der wir mithilfe eines freien Textes die Berechnungsgründe kurz erläutern.
Überzahlte Leistungen werden in der Regel mit künftigen Leistungen verrechnet werden. Die monatliche Forderungsrate ist in der Rentenmitteilung ausgewiesen. Es kann in Einzelfällen dazu kommen, dass eine Erstattung der überzahlten Leistung gefordert wird.
Welche Auswirkungen hat ein Hinzuverdienst auf Ihre Betriebsrente?
Ein Hinzuverdienst wird ab 2023 bei vorgezogenen Altersrenten nicht mehr angerechnet. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben. Das hat der Gesetzgeber mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz beschlossen.
- Altersrenten und Auswirkungen des Hinzuverdienstes bei der Betriebsrente
In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten folgende Regelungen:
Altersrenten können ab 1. Januar 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben.
Teilrente auf Antrag:
Erzielen Versicherte keinen Hinzuverdienst, kann ihnen bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Altersrente als Teilrente gezahlt werden, wenn sie diese beantragen. Der Antrag kann für sämtliche Altersrentenarten, auch für die Regelaltersrente, gestellt werden und muss mindestens 10 Prozent der Vollrente betragen.
Beispiel:
Für pflegende Angehörige werden ab Erreichen der Regelaltersgrenze von der Pflegekasse keine Rentenbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, wenn eine Altersrente als Vollrente gewährt wird. Wird bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente als Teilrente in Höhe von 99 % gezahlt, zahlt die Pflegekasse (auf Antrag) Rentenbeiträge ein.
Bis zum 31.12.2022 galt: Teilrente aufgrund Hinzuverdienst:
Erzielen Versicherte einen Hinzuverdienst und überschreitet dieser die jährliche Hinzuverdienstgrenze, wird bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Altersrente - abhängig von der Höhe des anzurechnenden Hinzuverdienstes - nur noch als Teilrente gezahlt. Dabei kann sich auch eine Teilrente ergeben, die weniger als 10 Prozent der Vollrente beträgt, bzw. der Anspruch auf eine Altersrente ganz wegfallen. Die Hinzuverdienstgrenze gilt nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird ein Einkommen nicht mehr auf die Altersrente angerechnet.
Auf die Zusatzversorgung gibt es folgende Auswirkungen:
Beim KVBbg-ZVK- tritt bei einer Altersrente der Versicherungsfall ein, wenn die gesetzliche Rentenversicherung eine Altersrente als Vollrente gewährt.
Auswirkungen bei Teilrentenbezug
Sofern zum erstmaligen Rentenbeginn von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente als Teilrente gewährt wird, tritt der Versicherungsfall bei der Zusatzversorgungskasse Brandenburg nicht ein.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Altersrente als Vollrente gezahlt wird, tritt beim KVBbg-ZVK der Versicherungsfall ein und die Pflichtversicherung wird beendet.
Wird die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem erstmaligen Rentenbeginn als Teilrente gezahlt, wird die Betriebsrente nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.
- Erwerbsminderungsrenten und Auswirkungen des Hinzuverdienstes bei der Betriebsrente
Wenn Ihre Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienst nicht oder nur zu einem Teil gezahlt wird, wird auch Ihre Betriebsrente nicht oder nur in Höhe des entsprechenden Anteils gezahlt.
Wenn Ihre Betriebsrente aufgrund eines Hinzuverdienstes ganz oder teilweise ruht, sind uns Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zeitnah anzuzeigen bzw. werden spätestens mit der Einkommensüberprüfung zum 01.07. von uns angefordert.
Die Hinzuverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt bei einer vollen Erwerbsminderungsrente im Jahr 2025 19.661,25 €.
Die Hinzuverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt im Jahr 2025 39.322,50 €. Es gibt zusätzlich eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, die sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung orientiert.
Die Hinzuverdienstgrenzen werden jährlich entsprechend der Bezugsgröße dynamisiert.
Diese Ausführungen geben einen Überblick. Über Details berät ausführlich die Deutsche Rentenversicherung.
Sollten Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sein, weil Sie Mitglied in einem Versorgungswerk sind, oder aus einem anderen Grund, gelten für Sie die oben aufgeführten Regelungen ebenfalls. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig vor dem geplanten Rentenbeginn mit unserem Serviceteam in Verbindung, um zu klären, ob ein Anspruch auf die Betriebsrente ab diesem Zeitpunkt besteht.
Da zunächst Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird und sich oftmals erst im Nachhinein das Vorliegen einer Erwerbsminderung ergibt, kommt es zu einer Häufung von Leistungen.
Um diese Häufung von Leistungen zu vermeiden gibt es Ruhensregelungen, so dass nicht gleichzeitig die Deutsche Rentenversicherung und die Zusatzversorgungskasse Brandenburg Renten für einen Zeitraum zahlen, für den bereits auch Krankengeld gewährt wurde.
In der Regel erfolgt in solchen Fällen eine Erstattung der zu viel gezahlten Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung an Ihre Krankenkasse.
Wenn nach Rentenbeginn Krankengeld gezahlt wurde und das Bruttokrankengeld höher als der Erstattungsbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung an Ihre Krankenkasse ist, ruht Ihre Betriebsrente für diesen Zeitraum ganz oder teilweise.
Um das auf die Betriebsrente anzurechnende Krankengeld zu ermitteln, wird das monatliche Bruttokrankengeld mit der Höhe der gesetzlichen Rente verrechnet. Übersteigt das Krankengeld die Rente der Deutschen Rentenversicherung, ist der übersteigende Teil auf die Betriebsrente anzurechnen.
Beispiel:
Das Bruttokrankengeld betrug 1.500 € im Monat Januar 2021. Von der Deutschen Rentenversicherung wurde die Nettorente in Höhe von 1.000 € für den Monat Januar 2021 an Ihre Krankenkasse erstattet.
Der Ruhensbetrag für Ihre Betriebsrente für den Monat Januar 2021 beträgt daher 500 € (1.500 – 1.000 = 500).
Der Bruttobetrag Ihrer Betriebsrente für den Monat Januar 2021 betrug 350 €.
Der Ruhensbetrag in Höhe von 500 € ist größer als der Bruttobetrag in Höhe von 350 €.
Die Betriebsrente für den Monat Januar 2021 ruht voll.
Daraus ergibt sich, dass die Zahlung Ihrer Betriebsrente nicht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns erfolgt, sondern aufgrund der Krankengeldanrechnung zu einem späteren Zeitpunkt.
Ergeben sich Änderungen durch weitere Krankengeldzahlungen nach Rentenbeginn oder Erstattungsänderungen sind uns diese zeitnah anzuzeigen.
Bitte beachten Sie auch, dass ein Hinzuverdienst zu einem Ruhen Ihrer Betriebsrente führen kann.
Wenn Ihre Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienst nicht oder nur zu einem Teil gezahlt wird, wird auch Ihre Betriebsrente nicht oder nur in Höhe des entsprechenden Anteils gezahlt.
Wenn Ihre Betriebsrente aufgrund eines Hinzuverdienstes ganz oder teilweise ruht, sind uns Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zeitnah anzuzeigen bzw. werden spätestens mit der Einkommensüberprüfung zum 01.07. von uns angefordert.
Wenn Ihre Erwerbsminderungsrente ganz oder teilweise versagt wird, ruht Ihre Betriebsrente ebenfalls entsprechend.
Ihre Betriebsrente unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht.
Sie erhalten jährlich und unaufgefordert eine Mitteilung über die steuerpflichtigen Leistungen, wenn Sie im Vorjahr eine Betriebsrente erhalten haben.
Es gilt das Zuflussprinzip. Wenn Ihre Betriebsrente am 01.11.2020 begonnen hat, Ihre Betriebsrente aber erst ab 01.01.2021 gezahlt wurde, dann erhalten Sie Ihre Mitteilung über die steuerpflichtigen Leistungen erstmalig im Jahr 2022. In dieser Mitteilung werden dann die Monatszahlungen des Jahres 2021 sowie die Nachzahlung für die Monate November und Dezember 2020 ausgewiesen.
Die Abführung von Steuern erfolgt nicht durch die Zusatzversorgungskasse.
Fragen zur Besteuerung Ihrer Betriebsrente sind mit Ihrem zuständigen Finanzamt zu klären.
Ausführliche Informationen zur Mitteilung über die steuerpflichtigen Leistungen sowie Hinweise für Ihre Einkommenssteuererklärung finden Sie hier unter dem Punkt Leistungsmitteilung.
Vorab möchten wir Ihnen unser Beileid aussprechen und Ihnen viel Kraft in dieser schweren Zeit wünschen.
Wenn es in dieser schweren Zeit Fragen gibt, bei denen wir Ihnen helfen können, lassen Sie es uns bitte wissen. Wir sind gerne für Sie da.
Unsere Kontaktdaten für eine persönliche Beratung finden Sie hier.
Mit dem Tod erlischt der Rentenanspruch.
Um die Rentenzahlungen rechtzeitig einstellen zu können und damit Überzahlungen zu vermeiden, die eine Rückzahlung durch Sie erforderlich machen, benötigen wir zeitnah die Mitteilung über den Tod des Rentenempfängers und eine Kopie der Sterbeurkunde. Weitere Unterlagen oder Mitteilungen sind ihrerseits nicht erforderlich.
Sind überzahlte Rentenleistungen entstanden, werden wir diese zurückfordern.
Wann besteht Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente?
Für Witwen/Witwer und Lebenspartner gilt:
Stirbt ein Versicherter, der die Wartezeit erfüllt hat, oder ein Betriebsrentenberechtigter, hat der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine kleine oder große Betriebsrente für Verwitwete, wenn und solange ein Anspruch auf Witwenrenten oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, sofern kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden wäre.
Art (kleine oder große Betriebsrenten für Verwitwete), Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahres maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nummer 5 und 6 und § 255 Absatz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) und Dauer des Anspruchs richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Bemessungsgrundlage der Betriebsrenten für Hinterbliebene ist jeweils die Betriebsrente, die der Verstorbene bezogen hat oder hätte beanspruchen können, wenn er im Zeitpunkt seines Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre.
Sofern für Sie ein Anspruch auf Witwen-oder Witwerrente bzw. für Lebenspartner aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, so beantragen Sie bei uns ebenso eine Betriebsrente für Hinterbliebene. Den Antrag finden Sie hier.
An dieser Stelle möchten wir vorsorglich darauf hinweisen, dass eine Einkommensanrechnung nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen wird, die dazu führen kann, dass nur die sogenannte Mindestleistung in Höhe von 35 % der zustehenden Hinterbliebenenrente gezahlt wird.
Für Kinder des Verstorbenen gilt:
Sofern ein Anspruch auf eine Halb-oder Vollwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, so beantragen Sie bei uns ebenso eine Betriebsrente für Hinterbliebene. Den Antrag finden Sie hier.
Abweichend zur gesetzlichen Rentenversicherung ist die Dauer für den Bezug einer Halb-oder Vollwaisenrente auf den Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres begrenzt. Eine Verlängerung ist möglich, wenn sich der Anspruch auf Kindergeld über das 25. Lebensjahres hinaus aufgrund der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes verlängert.
Für Verstorbene, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert waren oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllten, ist § 43 Satzung KVBbg-ZVK- einschlägig. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall individuell beraten.
Am 01.01.2020 ist das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ in Kraft getreten. Damit werden Betriebsrentner/innen durch einen Freibetrag bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung entlastet.
Bei der alten Regelung blieben nur die Betriebsrenten beitragsfrei, die unter der Freigrenze von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (155,75 € im Jahr 2019) lagen. Wurde diese Freigrenze überschritten, mussten bislang auf die volle Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge (und Pflegeversicherungsbeiträge) entrichtet werden.
Der monatliche Freibetrag beträgt für das Jahr 2025 187,25 €.
Erst Betriebsrenten, die über der Freibetragsgrenze liegen, werden anteilig mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt. Der Freibetrag kommt also allen Betriebsrentner/innen zugute, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind.
Der Freibetrag ist, wie die alte Freigrenze, an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich jährlich in etwa wie die durchschnittliche Lohnentwicklung.
Der neue Freibetrag gilt nur für die Krankenversicherung. Bei der Pflegeversicherung bleibt es bei der bisherigen Regelung.
Das Gesetz sieht vor, dass der Freibetrag ab 01.01.2020 von der Summe der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen abzuziehen ist. Der Freibetrag wird also nur einmal berücksichtigt, auch wenn mehrere Betriebsrenten bezogen werden (sogenannter Mehrfachbezug).
Beispiel:
kranken-und pflegeversicherungspflichtige Bruttorente: 200,00 €
Prozentsatz Krankenversicherung (unterscheidet sich je Krankenkasse): 15,70 %
200,00 € - 159,25 € Freibetrag im Jahr 2020 = 40,75 € x 15,70 % = 6,40 €
Beitrag zur Krankenversicherung ab 01.01.2020: 6,40 €
200,00 € - 164,50 € Freibetrag im Jahr 2021 = 35,50 € x 15,70 % = 5,57 €
Beitrag zur Krankenversicherung ab 01.01.2021: 5,57 €
Beitrag zur Krankenversicherung bis 31.12.2019: 31,40 € (200,00 € x 15,70 %)
Die Berechnung des Beitrages zur Pflegeversicherung ändert sich nicht.
Für alle Betriebsrentner/innen, die mehr als eine Betriebsrente erhalten, gilt Folgendes:
Ihre Krankenkasse hat uns einen sogenannten Mehrfachbezug mit Beitragsabführung gemeldet und es werden daher grundsätzlich Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung abgeführt.
Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe der Freibetrag berücksichtigt wird, trifft ausschließlich Ihre Krankenkasse, die Ihnen auch diesbezügliche Fragen beantworten kann.
Allgemeine Informationen zur Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung finden Sie unter -Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung-.
Wenn Sie mit Ihrer Rentenmitteilung nicht einverstanden sind, dann empfehlen wir Ihnen eine telefonische Kontaktaufnahme mit uns. Fragen oder Probleme lassen sich in einem gemeinsamen Gespräch oft klären.
Unsere Kontaktdaten für eine persönliche Beratung finden Sie hier.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Zusatzversorgungskasse und den Versicherten und den Leistungsempfängern richten sich nach privatem Recht.
Unsere Rentenmitteilungen sind daher keine Bescheide nach öffentlichem Recht, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sind und gegen die ein Widerspruch zulässig ist.
Wenn Sie Ihre Rentenmitteilung aufgrund der mitgeteilten laufenden monatlichen Betriebsrente, einer Rentennachzahlung, einer Abfindung oder einer Rückzahlung beanstanden möchten, ist dies nur schriftlich und innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zulässig, Die Frist beginnt bei laufenden Betriebsrenten mit dem Ersten des Monats, für den die Betriebsrente zu zahlen ist, im Übrigen mit dem Zugang der Mitteilung über die entsprechende Leistung.
Ansprüche aus der Pflichtversicherung können gegen die Kasse bei dem für deren Sitz zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Gerichtsstand ist Gransee.
Wenn Sie mit Ihrer Betriebsrente aus der freiwilligen Versicherung nicht einverstanden sind, dann beachten Sie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Freiwillige Versicherung im Punkt J.
Unsere Satzungsregelungen sowie die AVBs finden Sie hier.
Wenn Ihre Pflichtversicherung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beitragsfrei gestellt wird und Sie die Wartezeit von 60 Umlagemonaten nicht erfüllt haben, können Sie die Erstattung der von ihnen getragenen Beiträge beantragen.
Erstattungsfähige Beiträge sind ausschließlich die von Ihnen entrichteten Arbeitnehmerbeiträge an der Umlage.
Die Arbeitnehmerbeiträge am Zusatzbeitrag sind nicht erstattungsfähig, da für die sich aus den Arbeitnehmerbeiträgen ergebenen Anwartschaftsanteile die sofortige Unverfallbarkeit eintritt (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Eine Beantragung einer Rentenleistung kann erst bei Nachweis des Bezugs einer gesetzlichen Rente erfolgen.
Wir empfehlen Ihnen, sich bei nicht erfüllter Wartezeit über Ihre Möglichkeiten von uns beraten zu lassen.
Unsere Kontaktdaten für eine persönliche Beratung finden Sie hier.
Den Antrag auf Beitragserstattung finden Sie hier.
Bereits ab dem Jahr 2008 ist eine Sterbegeldzahlung satzungsrechtlich nicht mehr vorgesehen.
Zu diesen Themen prüfen wir Ihren Fall individuell.
Wir bitten Sie daher, um eine schriftliche oder telefonische Kontaktaufnahme.
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Sie können uns gern schriftlich oder telefonisch kontaktieren und wir prüfen eine Ergänzung bzw. Überarbeitung Ihrer angesprochenen Thematik.
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