Ruhegehalt

Für die Gewährung der Versorgungsbezüge gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes BbgBeamtVG oder sonstiger bundes- / landesrechtlicher Beamtenversorgungsgesetze.

Der Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen ergibt sich grundsätzlich aus dem Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) oder sonstiger bundes- / landesrechtlicher Bestimmungen.

Das Ruhegehalt berechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten.

Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

Beamt*innen auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

Beamt*innen des Einsatzdienstes der Feuerwehr und andere Beamt*innen

  • des feuerwehrtechnischen mittleren Dienstes, treten nach Vollendung des 62. Lebensjahres,
  • des feuerwehrtechnischen gehobenen Dienstes, treten nach Vollendung des 64. Lebensjahres,
  • des feuerwehrtechnischen höheren Dienstes, treten nach Vollendung des 65. Lebensjahres

in den Ruhestand.

 

Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze

Auf Antrag können Beamt*innen auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben oder schwerbehindert sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben.

 

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Beamt*innen auf Lebenszeit und auf Zeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Beamt*innen können auch als dienstunfähig angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan haben und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

 

Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit

Mit Ablauf der Amtszeit treten Beamt*innen auf Zeit, die die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften erfüllt haben, in den Ruhestand, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und trotz Bereitschaft zur Wiederwahl eine neue Amtszeit nicht antreten.

Wegfall des Anspruch auf Ruhegehalt

Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch:

  • Entlassung,
  • Verlust der Beamtenrechte und
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den disziplinarrechtlichen Vorschriften.

In diesen Fällen entsteht kein Anspruch auf Ruhegehalt. Beamt*innen sind für die Zeit des Beamtenverhältnisses nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung - ohne Eigenbeteiligung - nachzuversichern. Nachversicherungsbeiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.